Wer Schulden hat und diese nicht bezahlen kann oder will, läuft Gefahr, gepfändet zu werden. Dabei ist die Pfändung des Girokontos durch den Gläubiger möglich und sehr unangenehm für den Schuldner, da das Girokonto ab dem Zeitpunkt der Pfändung praktisch tot ist, da keine Verfügungen mehr (Abbuchungen und Daueraufträge für Miete, Strom, Telefon, Versicherungen etc.) ausgeführt werden. Gläubiger haben deshalb in der Vergangenheit auch immer wieder gerne mit Kontopfändung gedroht.
blockiert und können für den Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden.
Die Folge: Miete, Energiekosten, Versicherungsbeiträge und Ähnliches
können nicht mehr bezahlt werden. Da im modernen Leben ein Girokonto praktisch jedoch unverzichtbar
ist, hat sich der Gesetzgeber nun eine Regelung einfallen lassen, um
Schuldnern die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels
Girokonto zu ermöglichen, auch wenn eine Kontopfändung vorliegt. Die
Lösung heisst P-Konto.

Basispfändungsschutz über monatlich 985,15€
Unabhängig von der Art der Einkünfte
Nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen!
Keine Kontosperrung mehr möglich!
Bitte beachten: Nur 1 P-Konto pro Person möglich!
Fragen und Antworten zum P-Konto:
Was genau ist ein P-Konto und was bewirkt es?Ein P-Konto ist ein normales Girokonto, welches automatisch Pfändungsschutz für Guthabenbeträge entsprechend der gesetzlichen Regelungen enthält. In der Praxis sind das ca. 1000 Euro monatlich. Im Einzelfall erhöht sich diese Summe bei Sozialleistungen wie Unterhalt etc. entsprechend. Nicht verbrauchtes Guthaben eines Monats wird auf den Folgemonat fortgeschrieben und kann dann zusätzlich verfügt werden. Das P-Konto ermöglicht es somit dem Schuldner, seine laufenden Abbuchungen und Überweisungen vorzunehmen, als wäre keine Kontopfändung erfolgt, allerding nur bis zur Höhe der pfändungsfreien Beträge. Höhere Guthaben werden nach wie vor an den Gläubiger abgeführt.
Ab wann können sich Bankkunden ein P-Konto einrichten lassen?
Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines P-Kontos gilt ab dem 1. Juli 2010. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass jeder Bürger nur ein einziges P-Konto einrichten lassen kann. Die Einrichtung eines solches Kontos wird standardmässig an die SCHUFA gemeldet, sodass Missbrauch ausgeschlossen wird.
Was passiert, wenn ein Bankkunde noch kein Konto bei einer Bank unterhält. Sind die Banken verpflichtet ein neues Konto für einen Kunden einzurichten, und dieses als P-Konto zu führen?
Es besteht die klare gesetzliche Verpflichtung der Banken ein bereits bestehendes Konto als P-Konto weiterzuführen. Auf die Neueinrichtung eines Girokontos besteht leider kein Rechtsanspruch.
Kann ein bereits gepfändetes Girokonto nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?
Ja, das ist trotz Pfändung möglich. Wer noch kein P-Konto besitzt, kann sogar ein gesperrtes Girokonto
in ein P-Konto verwandeln. Dies gilt nicht nur während der Einführung
des Pfändungsschutzkontos im Juli 2010, sondern grundsätzlich.
Kann ein P-Konto überzogen werden?
Ein P-Konto wird grundsätzlich auf Guthabenbasis geführt. Überziehungen sind in keinster Weise möglich.
Was passiert denn, wenn der Kunde zwar ein Konto bei seiner Bank unterhält, dieses jedoch im Minus ist und in ein P-Konto umgewandelt werden soll?
Auch bei einem Minussaldo auf dem Konto eines Schuldners erfolgt dessen Umwandlung in ein P-Konto. Es können
dann jedoch sämtliche Zahlungseingänge - ausgenommen Sozialleistungen - solange von der kontoführenden Bank mit dem Sollsaldo verrechnet werden, bis ein Ausgleich des überzogenen Kontos erfolgt ist. Auf die Wirksamkeit des P-Kontos hat dies keinen Einfluss.
Sind die Gebühren für ein P-Konto höher als bei einem regulären Konto?
Die Führung eines P-Kontos ist für die Banken mit grösserem Aufwand verbunden. Die Eingänge und Ausgänge auf dem P-Konto müssen ständig beobachtet werden. Ein P-Konto erfordert deutlich mehr Verwaltungsaufwand. Die Kontoführungsgebühren orientieren sich normalerweise an den üblichren Kosten für ein Girokonto, das ist jedoch von Bank zu Bank verschieden.
Wirkung des P-Kontos
Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c
ZPO frei verfügen (Stand 2009: Basispfändungsschutz = 985,15 Euro). Hat
der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren
Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht
das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen
Pfändungsfreibetrag. Das Konto wird nicht mehr gesperrt, so dass die
dringend notwendigen Überweisungen weiterhin getätigt werden können.
Dauert eine Pfändung mehrere Monate an und wird das durch den
Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht
verbraucht, wird dieses Guthaben im nächsten Monat zusätzlich
geschützt, d. h. der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats erhöht sich.
Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im
Rahmen des § 850c ZPO ist nicht mehr erforderlich. Es besteht jedoch
auch weiterhin die Möglichkeit einen individuellen Pfändungsschutz beim
Vollstreckungsgericht zu beantragen .
Die Art der Einkünfte ist für den neuen Pfändungsschutz unerheblich, so
dass künftig z. B. auch freiwillige Leistungen Dritter vom monatlichen
Pfändungsfreibetrag erfasst werden
Beim P-Konto kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften das
Guthaben herrührt, sodass auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr
Kontoguthaben genießen.



























Letzte Leser-Kommentare